Die Alternative: Frankreich-Insolvenz

In DEUTSCHLAND erwartet Sie ein langwieriger Insolvenzverlauf.
Vor dem Privatinsolvenzantrag sieht der Gesetzgeber einen außergerichtlichen Einigungsvergleich nach § 305 INSO vor. Wenn der Versuch erfolgreich ist, kann die Insolvenz umgangen werden. Scheitert der Einigungsversuch mit den Gläubigern, kann erst der eigentliche Privatinsolvenzantrag gestellt werden.
Nach Antragstellung auf Eröffnung wird vom Gericht geprüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Verfahrenskosten durch die Insolvenzmasse gedeckt ist. Dies kann etwa 3 Monate dauern. Erst wenn das Gericht die Verfahrenseröffnung beschließt, beginnt das PRIVATINSOLVENZVERFAHREN. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung beginnt auch die 3 jährige Wohlverhaltensphase.

In dieser Zeit müssen sie sich um eine Erwerbstätigkeit kümmern und den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abgeben. Insolvenzgericht und auch Insolvenzverwalter müssen über alle Änderungen Ihrer Einkommens-, Wohn- und Vermögenssituation informiert werden. Im Falle einer Erbschaft, ist die Hälfte des Erbes an den Insolvenzverwalter abzutreten.

NACH 3 Jahren, können Sie die „Restschuldbefreiung“ erteilt bekommen, d.h. die restlichen Verbindlichkeiten werden Ihnen erlassen. Haben Sie sich jedoch nicht “wohl verhalten”, laufen Sie Gefahr, dass Ihnen diese Restschuldbefreiung versagt wird, z.B. wenn ein Gläubiger Ihnen Fehlverhalten nachweisen kann oder der Insolvenzverwalter etwas zu beanstanden hat.

(Das neue Insolvenzrecht sieht eine Vereinfachung bei Masselosigkeit vor, welche aber keinen Einfluss auf die Wohlverhaltensphase hat. Nachzulesen unter Urteile.

Im ELSASS, genauer gesagt in den Departments 57…, 67… und 68… in Elsass-Lothringen, gibt es aufgrund eines Einführungsgesetzes aus dem Jahre 1924 ein ganz besonderes Privatinsolvenzrecht (faillite civile), das KEINE Wohlverhaltensphase vorsieht und eine sehr zügige Restschuldbefreiung in 12 – 18 Monaten ermöglicht. Sie müssen jedoch zuvor 6 Monate in Frankreich wohnhaft, also niedergelassen sein.

Die Grundvoraussetzung dieses Recht als Deutscher Bürger zu nutzen, besteht durch die EU-Verordnung Nr. 1346/2000 vom 29.05.2000 und dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.09.2001. Es besagt, dass die Entscheidungen der französischen Gerichte in Deutschland anerkannt werden. Der Beschluss mit dem Az: IX ZB 51/00 regelt, dass eine in Frankreich erlangte Restschuldbefreiung auch in Deutschland anerkannt werden muss.